Höherwertiges Tuningteil bei 130-Prozent-Reparatur verbaut

Wird bei einer 130-Prozent-Reparatur ein höherwertiges, vom Hersteller bezogenes Tuningteil ( hier: ein Stoßfänger mit Spoilerlippe ) verbaut, dafür aber nicht mehr als für den Originalstoßfänger berechnet, bleibt der Anspruch auf Schadenersatz im Rahmen der 130-Prozent-Grenze bestehen. So sieht es zumindest das AG Siegburg. Es erscheint nicht sicher, dass das alle Gerichte so gesehen hätten.

Es war vorgetragen, dass der Originalstoßfänger aktuell nur mit Verzögerung zu beschaffen gewesen wäre. Nur deshalb sei der andere verbaut worden. Diesem Vortrag ist das Gericht gar nicht nachgegangen, es hat ihm genügt., dass die Reparatur dadurch nicht teurer wurde (AG Siegburg, Urteil vom 26.01.2017, Az. 115 C 163/14, Abruf-Nr. 191958, eingesandt von Rechtsanwalt Bernhard Etzkorn, Meckenheim).

Quelle: Erschienen im Fachmagazin für Unfallschadenrecht: „Unfallregulierung effektiv“

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