Immer wieder: Die Stumpfe und durch nichts belegte Behauptung eines Großkundenrabatts!
Die Behauptung des Versicherers, der Geschädigte bekäme einen Großkundenrabatt, ist unsubstantiert und nicht zu beachten, wenn der Geschädigte sowohl die Rechnung für die Unfallschadenreparatur vorlegt, aus der sich ergibt, dass kein Rabatt gewährt wurde, als auch eine entsprechende Bestätigung der Reparaturwerkstatt. Zu dem Schluß gelangt das AG Offenbach.
Dem AG fehlt es an jeglichem Vortag und Beweisangebot, auch dem sicher geben könnte, dass der Geschädigte einen solchen Rabatt ungenutzt gelassen oder tatsächlich erhalten hat ( AG Offenbach, Urteil vom 05.05.2026, Az. 30 C 206/25, Abruf-Nr. 254864, eingesandt von Rechtsanwältin Anja Peters, Buchholz in der Nordheide ).
Quelle: Erschienen im Fachmagazin für Unfallschadenrecht: „Unfallregulierung effektiv“



