Mietwagenkosten bei nur 17 km am Tag ?

Das verunfallte Fahrzeug wird gemeinschaftlich von Vater und Tochter genutzt und zwar außerhalb großstädtischer Strukturen.  Arbeitsbeginn der Tochter in einer Bäckerei ist um 4.30 Uhr. Am Ende der Mietwagennutzung standen kalendertäglich nur durchschnittlich 16,58 km zu Buche. Bei weniger als 20 km /Tag, someinte der Versicherer, müsse er die Mietwagenkosten nicht erstatten. Das sah das AG Neustadt a.d.Salle anders.

Bei gewissen Sachverhalten könne nämlich die Notwendigkeit der ständigen Verfügbarkeit eines Karftfahrzeugs die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs rechtfertigen, ohne dass es auf die gefahrene Kilometerleistung ankommt. So sehe es der BGH im Urteil vom 05.02.2013 / Az. VI ZR 290/11, Abruf-Nr. 130926 ). Angesichts des Arbeitsbeginns um 04.30 Uhr sei es bereits angesichts dieser Uhrzeit einleuchtend, dass etwa ein Ausweichen auf öffentliche Verkehrsmittel in der Region nicht möglich sei ( AG Bad Neustadt a.d. Saale, Urteil vom  31.03.2026, Az 1 C 185/25, Abruf-Nr. 253495 )

Quelle: Erschienen im Fachmagazin für Unfallschadenrecht: „Unfallregulierung effektiv“  

 

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