Gutachten trotz Kostenvoranschlag erstattungsfähig

Auch wenn die Werkstatt für den Geschädigten bereits einen Kostenvoranschlag für die Regulierung eines Haftpflichtschadens eingereicht hat, darf er jedenfalls unter folgenden Vorraussetzungen zusätzlich ein Schadengutachten einholen: Der Schaden übersteigt die Bagatellgrenze erheblich, und eine im Kostenvoranschlag nicht berücksichtigte Wertminderung steht im Raum. Der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer hat die Kosten dafür zu erstatten, entschied das AG Stuttgart.

Als der Geschädigte anwaltliche Hilfe in Anspruch nahm,wurde er auf die Wertminderungsproblematik aufmerksam. Dass die Werkstatt den Kostenvoranschlag bereits beim Versicherer eingereicht hatte un der Werkstatt gegenüber eine " Freigabe " erklärt hat, wusste der Geschädigte nicht. Aber auc ohne dieses Kommunikationdesaster hätte der Geschädigte in der Situation mindestens ein Gutachten zur Wertminderung einholen dürfen ( AG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2018, Az. 42 C 2435/17, Abruf-Nr 199720, eingesandt von Rechtsanwalt Andreas Gursch, Böblingen ).

Quelle: Erschienen im Fachmagazin für Unfallschadenrecht: „Unfallregulierung effektiv“

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