Ausfallschaden bei Ersatzteilrückstand

Bei Ersatzteilrückstand muss der Geschädigte das Fahrzeug nicht halbfertig weiternutzen !

Während der Reparatur fällt auf, dass der zu ersetzende Stoßfänger produktionsseitig vom Hersteller geändert wurde. Die ursprüngliche Version ist nicht mehr lieferbar. Nun passt der nicht beschädigte Frontspoiler nicht an den neuen Stoßfänger. Bis der nachbestellte Spoiler zum neuen Stoßfänger da ist, gibt es eine Reparaturverzögerung. Der Versicherer meint, das Fahrzeug sei vorübergehend auch ohne den Spoiler nutzbar gewesen. Bei wenigen Tagen Verzögerung sei das unzumutbar, entschied das AG Rotenburg ( Wümme ) und sprach die Mietwagenkosten voll zu.

Die Geschädigte treffe in Anbetracht der überschaubaren Reparaturdauer von insgesamt neun Tagen keine Obliegenheit dahingehend, das Fahrzeug in Zeiten des Arbeitsstillstands abzuholen und zu nutzen.Etwas anderes könne bei einer ungewöhnlich hohen Reparaturverzögerung gelten,was hier nicht der Fall gewesen sei (AG Rotenburg ( Wümme ), Urteil Az.5 C 383/25, Abruf -Nr. 254316, eingesandt von Rechtsanwältin Stephanie Bubner, Bremervörde ).

 

Quelle: Erschienen im Fachmagazin für Unfallschadenrecht: „Unfallregulierung effektiv“

 

 

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