Kasko und die Kosten für Beilackierung

Immer wieder verweigern Versicherer die Erstattung der Kosten einer farbangleichenden Beilackierung bei Kaskoschäden mit der lakonischen Begründung, das sei eben so bei Kaskoschäden. In aller Regel ist das aber unzutreffend.

Kaskorecht ist Vertragsrecht. Und so muss im Vertrag nachgelesen werden, ob dort etwas zu den Beilackierungskosten geregelt ist. In nahezu allen Fällen wird das nicht so sein. Nach der Rechtsprechung des BGH ist dann die Frage zu stellen, ob diese Kosten zu den ( für die Reparatur erforderlichen Kosten ) im Sinne der fast immer verwendeten Standardklausel gehört. Die Auslegungshilfe für diesen auslegungsbedürftigen Begriff ist das Haftpflichtschadenrecht ( BGH, Urteil vom 11.11.2015, Az. IV ZR 426/14, Abruf-Nr. 145782 ). Für das Haftpflichtschadenrecht hat der BGH entschieden, dass die Beilackierungskosten sogar fiktiv zu erstatten sind, wenn eine Beilackierung auf der Grundlage des Schadengutachtens oder ggf. einer Beweisaufnahme im Rechtsstreit prognostisch erforderlich ist ( BGH, Urteil vom 17.09.20219, Az. VI ZR 396/18, Abruf-Nr. 212266 ). Umso mehr gilt das, wenn sie konkret entstanden sind!

 

Quelle: Erschienen im Fachmagazin für Unfallschadenrecht: „Unfallregulierung effektiv“  

 

 

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