Mit dem AG München und dem AG Neu-Ulm haben nach dem AG Aalen zwei weitere Gerichte dem Geschädigten die Kosten für eine Beilackierung bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten zugesprochen. Beide Urteile sind für Werkstätten interessant, wenn sie ein verunfalltes Fahrzeug mit einem Reparaturschaden unrepariert in Zahlung nehmen.
Das AG München hat in einem Haftpflichtschadenfall ein in einem anderen Vorgang vom Gericht eingeholtes Gutachten verwertet.Der Gutachter hatte ausgeführt, dass in 98 Prozent aller Fälle bei hellen Metalliclackierungen der Farbton nicht genau getroffen werde.Am ehesten werde der Farbton noch bei dunklen Metalliclacken getroffen, aber auch da liege die Trefferquote nur bei etwa 30 Prozent. In den übrigen Fällen sei ein Farbunterschied sichtbar. Auf dieser Grundlage hat das AG München die Beilackierungskosten auch bei der fiktiven Abrechnung zugesprochen,( AG München, Urteil vom 20.04.2017, Az. 344C17142/16, ABruf-Nr. 193941, eingesandt von Rechtsanwalt Michael Brand, München).
Auch das AG Neu-Ulm sprach die Beilackierungskosten fiktiv zu. Da hatte der Versicherer eingewandt, erst der Lackierer könne bei der Lackierung erkennen, ob eine Farbtonangleichung notwendig sei. Da nicht lackiert wurde, lägen die Vorraussetzungen nicht vor. Das Gericht hat das Schadengutachten jedoch richtig eingeordnet: Es ist eine Prognose, und deshalb kommt es nicht farauf an, ob lackiert oder beilackiert wurde ( AG Neu-Ulm, Urteil vom 10.05.2017, Az. 4 C 343/17, Abruf-Nr. 193940, eingesandt von Rechtanwältin Birgit Schwarz Weißenhorn).
Quelle: Erschienen im Fachmagazin für Unfallschadenrecht: „Unfallregulierung effektiv“